Kreditversicherung: Makler fordern Verlängerung des Schutzschirms
Die deutsche Wirtschaft ist noch nicht über den Berg. Damit sie wieder Fahrt aufnimmt, brauchen Unternehmen Sicherheit bezüglich ihrer Kreditversicherung. Doch die gibt es momentan nur bis Ende dieses Jahres. Ein Unding, sind sich der Gesamtverband der versicherungsnehmenden Wirtschaft (GVNW) und der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler (BDVM) sicher und fordern eine zügige Verlängerung des Schutzschirms.
Wie wichtig eine Verlängerung des Schutzschirms ist, zeigt sich aktuell am Beispiel von Deutschlands größtem Kreditversicherer: Euler Hermes lässt den Versicherungsschutz für zahlreiche Firmen mit mittelmäßigen oder schlechten Bonitäten bis Ende des Jahres auslaufen. Was das konkret bedeutet, beschreibt GFL-Experte Fabian Sarafin in der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift „Der Treasurer“.
Vor allem Bonitäten der Grade 6 und schlechter sind nach GFL-Beobachtungen betroffen. Bei Firmen, die in diese Ratings fallen, geht Euler Hermes nach Ansicht des versierten Marktbeobachters mehr oder weniger pauschal vor. Andere Kreditversicherer könnten bald nachziehen: Alle Anbieter prüfen ihre zugesicherten Limite aktuell sehr genau.
Insolvenzwelle rollt zeitlich verzögert
Der Grund: Nach jetzigem Stand läuft der Schutzschirm, den Versicherer und Bundesregierung im April 2020 gemeinsam beschlossen haben, zum 31. Dezember aus. Laut GVNW und BDVM greift das allerdings viel zu kurz. Momentan ist die Insolvenzrate sehr niedrig, so dass der Rettungsschirm „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ nicht bis Ende des Jahres in Anspruch genommen werde. Die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes und die partielle Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, könnten allerdings dazu führen, dass sich die Insolvenzen ins Jahr 2021 verschieben.
Die beiden Gesellschaften fordern daher, dass der Schutzschirm erst beendet wird, wenn die Wirtschaft wieder angelaufen ist, verlässliche Insolvenzprognosen vorliegen und die Konjunkturmaßnahmen ausgelaufen sind. Generell dürfe der Schutzschirm nicht vor Wiedereinsetzung der Insolvenzordnung auslaufen.