Mehr Liquidität für Unternehmen in der Krise. Um das zu gewährleisten, bekommen Banken von der Europäischen Zentralbank Liquiditätshilfen zu Minuszinsen. Gleichzeitig ruft die EZB die Banken zu einer Aussetzung der Dividendenzahlungen auf. Und auch die Lockerung des Insolvenzrechts ist ein wichtiger Schritt.

Insgesamt hat die EZB den Instituten 109 Milliarden Euro zugeteilt. Als Zinskondition wird der Einlagensatz angesetzt – der momentan bei minus 0,5 Prozent liegt. Heißt: Die Banken erhalten eine Prämie, wenn sie die Gelder abrufen.

Mitte März wurden 13 solcher Kreditsalven beschlossen. Sie laufen wöchentlich bis zum 24. Juni. Noch ausstehende Gelder können die Geldhäuser dann auf ein dreijähriges gezieltes Kreditgeschäft überwälzen – zu noch besseren Zinskonditionen. Zudem haben die europäischen Aufseher den Instituten erlaubt, die für Wirtschaftskrisen aufgebauten Puffer anzugreifen.

Verzicht auf Dividenden

Die EZB-Bankenaufsicht fordert die europäischen Banken aber auch dazu auf, bis zum 1. Oktober 2020 keine Dividenden für 2019 und 2020 auszuschütten. Zudem sollen sie keine Aktien zurückkaufen. Auch mit diesen Maßnahmen sollen die Banken ihre Liquidität behalten, um während der Krise Unternehmen und Haushalte mit Krediten zu unterstützen.

„EZB, EU, der Bund und die Länder versuchen alles, um die Liquidität in der Wirtschaft aufrecht zu erhalten“, begrüßt GFL-Geschäftsführer Marcus Sarafin die Schritte. „Das muss sein, in der Hoffnung, dass alle Finanzpartner einen kühlen Kopf bewahren.“ Sarafin räumt jedoch auch ein, dass das momentan einfacher gesagt als getan ist. „Mir ist klar, dass das fast unmöglich ist, denn planen, Daten erheben … das alles nützt gerade nichts.“

Lockerung des Insolvenzrechts

Ein weiterer Schritt in die richtige Richtung sei da die Lockerung des Insolvenzrechts, dem am Freitag nun auch der Bundesrat zugestimmt hat. So sollen die Insolvenzantragspflicht und die  Zahlungsverbote bis zum 30. September ausgesetzt werden, wenn die Insolvenz auf den Corona-Auswirkungen beruht. Zudem dürfen Schuldner bis zum 30. Juni ihre Leistungen einstweilen einstellen, wenn sie wegen der Pandemie ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen können.

„Illiquidität darf in dieser Phase kein Antragsgrund sein“, so Sarafin. „Dann kann zwar nicht bezahlt werden, aber es werden soweit wie möglich Pleiten verhindert und das mit allen weiteren Konsequenzen wie Arbeitsplatzverlusten, Dominoeffekten, verstärkten Finanzierungseinschnitten oder einer erhöhten Risikopolitik der Finanzgeber.“