Wie schon in diversen Artikeln auf diesem Blog erwähnt, besteht vielfach Unsicherheit bei versicherten Unternehmern, inwieweit Zahlungen, die bereits von Kunden gezahlt wurden, im Falle einer späteren Insolvenz sicher vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters sind. Im Zweifel kann der Insolvenzverwalter geflossene Zahlungen wieder zurück fordern.

Die R+V teilt mit, dass dies auf den ersten Blick nicht versichert ist. Nach § 144 Abs. 1 der Insolvenzordnung lebt die ursprüngliche durch Zahlung erloschene Forderung wieder auf, wenn der Versicherungsnehmer die bereits erhaltene Zahlung zurück zahlt. Durch die Rückzahlung kommt es dann zum Versicherungsfall. Allerdings würde der Entschädigung durch die R+V in diesem Fall in der Regel der Ablauf der vertraglichen Meldefristen entgegen stehen.

Bei der R+V ist eine rechtmässig angefochtene Forderung versichert, sofern alle Voraussetzungen für den Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrages erfüllt sind. Eine Erstattung durch den Versicherer erfolgt auch noch nach Beendigung des Versicherungsvertrages, sofern die Lieferungen und Leistungen bzw. der Versicherungsfall innerhalb der Vertragslaufzeit erbracht wurden bzw. eingetreten ist. Die Prüfung und gegebenenfalls Abwehr der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter obliegt dem Versicherungsnehmer. Ein entschädigungsfähiger Schaden entsteht erst mit tatsächlicher Rückerstattung an den Insolvenzverwalter. Die R+V beruft sich in diesem Fall nicht auf eine verstrichene Meldefrist. Bei der Berechnung des Beginns der 6-monatigen Meldefrist stellt die R+V auf den Zeitpunkt der Rückzahlung an den Insolvenzverwalter ab.