Seit mehreren Jahren gibt es in fast jedem Kreditversicherungsvertrag eine Klausel, die sich „Nachlaufdeckung“ nennt. Sie ist ein Muss und doch gibt es viele Missverständnisse darüber, was diese Klausel genau besagt und wann sie wirklich greift.

Die Nachlaufdeckung verbirgt sich hinter diversen Bezeichnungen: Bei einem Anbieter heißt sie „Nachdeckungsfrist“ oder „Verlängerung von Kreditzusagen“  beim anderen „Aufschiebende Wirkung von Herabsetzung  oder Aufhebungen“. Gemeint ist in der Regel das gleiche: Nach einer Streichung oder Reduzierung eines Kreditlimits hat der Versicherungsnehmer noch eine bestimmte Anzahl an Tagen Zeit, die Geschäfte mit seinem Kunden unter Versicherungsschutz abzuwickeln.

Die Nachlaufdeckung wurde nach der Krise 2009 in vielen Verträgen neu aufgenommen. Hintergrund war, dass in der Krise mit Zugang einer Kreditmitteilung das Limit sofort verändert oder gestrichen war und dann nur noch auf eigenes Risiko geliefert werden konnte. So sehen es in der Regel die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Anbieter vor. Das führte allerdings bei vielen Kunden zur Verärgerung. Deshalb haben die Versicherer nachgerüstet und die Nachlaufdeckung eingeführt. Das waren zu Beginn meist zehn bis dreißig Tage, heute gibt es Verträge, die eine deutlich längere Frist ausweisen.

Nun, zehn Jahre später, deutet vieles wieder auf eine erneute Krise oder zumindest auf eine abkühlende Konjunktur hin. Dadurch könnten  die Kreditversicherer auch ihre Limitzeichnungen anpassen und ihre Kumule überprüfen, um im gemeinsamen Interesse  mit dem Versicherungsnehmer Schäden zu vermeiden. Für einzelne Märkte wie Italien ist das bereits passiert.

Wenn also Deckungen reduziert oder aufgehoben werden – was übrigens immer wieder passiert und zum normalen Handling einer Warenkreditversicherung gehört – dann kommt die Klausel für den Versicherungsnehmer zum Tragen. „Wir haben allerdings in vielen Gesprächen festgestellt, dass die Anwendbarkeit dieser Klausel bei einigen Unternehmen zu einfach gesehen wird“, warnt GFL-Geschäftsstellenleiter Fabian Sarafin. Viele würden sich fest auf diese Frist verlassen und darauf vertrauen, dass sie noch x Tage lang Zeit haben zu liefern und Geschäfte zu machen. „Das ist grundsätzlich nicht falsch, aber meist gibt es ein großes ABER“, macht Sarafin deutlich.

Jede Police hat nämlich auch automatische  Ausschlusskriterien, ab wann der Versicherungsschutz für zukünftige Lieferungen nicht mehr gewährleistet ist und dieser Zeitpunkt greift immer vorrangig zur Nachlaufdeckung. Dadurch gibt es in der Praxis durchaus Fälle, bei denen die vereinbarte Nachlaufdeckung gar nicht vollumfänglich greifen kann. „Gerade bei Verträgen mit lange Nachlaufdeckungen sollte man hier immer im Einzelfall die Vertragsbedingungen beachten“, rät der GFL-Experte.

Grundsätzlich gebe es bei Aufhebungen von Limiten noch zwei weitere Klauseln, die beachtet werden sollten: das Fabrikationsrisiko und die Klausel „Bindende Verträge“. Alle drei Klauseln haben unterschiedliche Wirkungen und fordern unterschiedliche Maßnahmen vom Versicherungsnehmer, können aber durchaus zusammenwirken. Für den Laien sind die Zusammenhänge nicht einfach zu durchschauen. „Gerne prüfen wir in Ihren Verträge die einzelnen Klauseln und erklären Ihnen weitere Hintergründe“, bietet Sarafin daher an. Denn auch das Zusammenwirken im Zwei-Vertragsmodell mit einer Factoringgesellschaft muss beachtet werden, da man mit dem Finanzierer klären muss, ob ein Ankauf auch innerhalb der Fristen der Nachlaufdeckung gewährt werden kann.

Generell empfiehlt GFL , in die Verträge eine umfassende Nachlaufdeckung aufzunehmen, aber gleichzeitig zu prüfen, wie diese konkret greifen kann. Für weitere Informationen können Sie gerne mit uns in Kontakt treten.