Beim 12. Deutschen Insolvenzrechtstag hat Heiko Maas, Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, die geplante Reform des Anfechtungsrechts vorgestellt. Geplant sei kein großangelegter Systemwechsel, da sich das Anfechtungsgesetz im Grundsatz bewährt habe, so Maas. Die Änderungen beschränken sich hingegen darauf, mehr Rechtssicherheit zu schaffen.

Zukünftig soll daher bei der Vorsatzanfechtung unterschieden werden zwischen Deckungshandlungen, also Erfüllungsleistungen und Sicherungen, auf der einen Seite und sonstigen Rechtshandlungen, wie etwa Vermögensverschiebungen oder Bankrotthandlungen auf der anderen Seite. Von den Änderungen werden lediglich die Deckungshandlungen betroffen sein. Deckungen sollen nur noch innerhalb von vier statt bisher zehn Jahren anfechtbar sein.

Die Vorsatzanfechtung von kongruenten Deckungen, also von Leistungen, mit denen der Schuldner eine bestehende Verpflichtung erfüllt, soll noch weiter eingeschränkt werden. Hier soll eine Anfechtung künftig ausscheiden, wenn der Schuldner zum Leistungszeitpunkt noch nicht zahlungsunfähig war oder wenn Schuldner oder Gläubiger keine Kenntnis von einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit hatte. Wenn lediglich eine Zahlungsunfähigkeit droht und davon jemand Kenntnis hat, soll das künftig unschädlich sein.

Für die Arbeitnehmer wird darüber hinaus klargestellt, dass Verzögerungen bei der Auszahlung von Lohn anfechtungsrechtlich grundsätzlich unschädlich sind, wenn zwischen der vergüteten Arbeitsleistung und der Auszahlung nicht mehr als drei Monate vergangen sind. „Auch das ist ein wichtiger Schritt für mehr Rechtssicherheit“, so Maas.

Zudem sollen Zinsen auf Anfechtungsansprüche künftig nur noch nach Verzugsgrundsätzen gezahlt werden. Damit soll der Anreiz zur verzögerten Geltendmachung von Ansprüchen beseitigt werden.

Bei Erfüllungsleistungen und Sicherungen, die ein Gläubiger durch Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Titels erwirkt, den er in einem gerichtlichen Verfahren erlangt hat, soll künftig folgendes gelten: Sie sollen nur noch dann anfechtbar sein, wenn der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erkannt hat. Damit sollen insbesondere Arbeitnehmer sowie KMU besser geschützt werden.

Die komplette Rede finden Sie hier. Eine genauere Betrachtung der Änderungen und ihrer Folgen haben wir in einem Fachartikel für Sie aufbereitet.