Die Insolvenzanfechtung stellt in den letzten Jahren ein zunehmendes Problem für Unternehmen dar, denn die Insolvenzverwalter gebrauchen dieses Institut häufiger und die Unternehmen sind gegen solche Ausfälle weder versichert, noch haben sie in den meisten Fällen Vorsorge getroffen.

Eine Insolvenzanfechtung (§§ 129-147 InsO) ist dann gegeben, sobald der Insolvenzverwalter ein bereits beglichene Forderung zurückfordert, sodass sie der Insolvenzmasse zufließen kann. Dabei werden meistens Handlungen angefochten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigt wurden.

Problematisch ist dies für die Unternehmen, da sie in der Regel nur offene Forderungen versichert haben, und gleichzeitig keine/keine ausreichenden Rücklagen für solche Rückforderungen getroffen haben. Damit kann eine solche Rückforderung die Liquidität eines Unternehmens gefährden.

Juristisch betrachtet, beruht die Insolvenzanfechtung auf den §§ 129-147 InsO. Dabei stellt §129 InsO den Ausgangspunkt dar, der bestimmt, dass nach den Voraussetzungen der §§ 130-146 InsO Rechtshandlungen anfechtbar sind, sobald sie die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Eine solche objektive Benachteiligung liegt vor, wenn die Handlung die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen erschwert, vereitelt oder verzögert. Dabei ist notwendig, dass sich die Rechtshandlung auf einen Gegenstand bezieht, der für die Insolvenzmasse werthaltig ist (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014, IX ZR 240/13 Rn.6).

Ab dem Insolvenzantrag sind vor allem drei Anfechtungsgründe relevant:

Zunächst bietet § 130 InsO die Möglichkeit Rechtshandlungen der letzten drei Monate, vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, anzufechten, sobald der Insolvenzgläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt hat, und der Anfechtungsgegner von der Zahlungsunfähigkeit oder dem Eröffnungsantrag Kenntnis hatte. Die gleiche Handlungsmöglichkeit bietet sich auch nach dem Eröffnungsantrag.

Weiterhin bietet § 131 InsO die Möglichkeit, eine dem Insolvenzgläubiger gewährte Sicherung oder Befriedigung anzufechten, sobald der Insolvenzgläubiger diese nicht oder nicht in dieser Art oder zu diesem Zeitpunkt hätte verlangen können. Dabei sind lediglich Handlungen anfechtbar, die maximal in den letzten drei Monaten, vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurden.

Aufgrund der relativ geringen zeitlichen Begrenzung von maximal drei Monaten sind diese Anfechtungsgründe nicht so gefürchtet, weil die finanziellen Folgen oftmals überschaubar und kompensierbar sind.

Anders jedoch im Fall des Anfechtungsgrunds nach § 133 InsO, der sog. „Vorsatzanfechtung“. Hier kann der Insolvenzverwalter Handlungen der letzten zehn Jahre anfechten, sobald der Schuldner gehandelt hat, um die anderen Gläubiger zu benachteiligen („Benachteiligungsvorsatz“). Eine Handlung mit Benachteiligungsvorsatz liegt nach Ansicht der Rechtsprechung vor, „sobald der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Der Schuldner muss somit wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb einer angemessenen Zeit befriedigen kann oder sich dies als Folge seiner Handlung vorstellen kann“ (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 IX-ZR 240/13, Rn. 6)

Die Vorschrift ist für Unternehmen deshalb problematisch, da sie eine Beweislastumkehr zulasten des Anfechtungsgegners enthält. Grundsätzlich muss eine Partei, eine für sie günstige Tatsache beweisen. Danach müsste der Insolvenzverwalter beweisen, dass der Anfechtungsgegner Kenntnis vom Vorsatz des handelnden Schuldners hatte.

Dies ist im Fall des § 133 InsO jedoch nicht nötig. Hier vermutet das Gesetz, die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz zulasten des Anfechtungsgegners, sobald dieser Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und der Benachteiligung der anderen Gläubiger hat. Die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist nach Ansicht der Rechtsprechung dann erkennbar, wenn die Zahlungen schleppend erfolgen, Ratenzahlungen vereinbart werden oder Vollstreckungshandlungen durchgeführt werden.

Somit ist erforderlich, dass sich der Anfechtungsgegner entlasten muss, und damit beweisen muss, dass er vom Vorsatz des Schuldners keine Kenntnis hatte. Dieser Beweis ist in der Regel schwer zu erbringen. Erforderlich ist, dass der Anfechtungsgegner aufzeigt, dass diese Vereinbarungen für die Sanierung des Unternehmens des Schuldners notwendig waren.
Somit ist verständlich, dass dieser Anfechtungsgrund die größte Gefahr für ein Unternehmen darstellt.

Sollte die Insolvenzanfechtung erfolgreich sein, ist der Anfechtungsgegner verpflichtet, dass Erlangte zurückzugewähren sodass es der Insolvenzmasse zugeführt werden kann.

(Anmerkung: Dies stellt keine juristische Beratung dar, sondern soll lediglich einen Überblick über die Insolvenzanfechtung darstellen, der nicht abschließend ist. Mithin wird jegliche Haftung ausgeschlossen.)