Das Creditreform- Magazin berichtet in seiner Ausgabe vom 4.6.2013, dass nun auch zahlungsgestörte Darlehensforderungen der Umsatzsteuer unterworfen werden. Seit 2003 war bekannt, dass „echtes Factoring“ mit Übernahme des Ausfallrisikos als umsatzsteuerpflichtige Leistung zu qualifizieren ist. Nachdem nun ein Vorabentscheidungsgesuch an den EuGH gerichtet wurde, Banken hatten Zweifel an der Rechtsauffassung der Finanzbehörden, erging nun die eben aufgezeigte Entscheidung.

Als zahlungsgestörte Darlehensforderungen, die sog. „non performing loans“, zählen insbesondere Forderungen, die ganz oder zu einem nicht geringen Teil seit mehr als 6 Monaten nicht bedient wurden, und Kreditforderungen, bei denen die Voraussetzungen der Kündigung des Kreditvertrages durch den Gläubiger vorliegen.

Der EuGH hat nun in seiner Entscheidung klargestellt, dass der Forderungserwerber dem Forderungsverkäufer gegenüber eine entgeltliche Leistung erbringt, wenn der Kaufpreis dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Forderung entspricht. Konsequenterweise entfällt damit auch der Vorsteuerabzug bei Erwerb und Einziehung von zahlungsgestörten Forderungen.

 

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