Der Schweizer Bundesrat möchte ausländische Konkursverfahren vereinfachen: Dafür hat er nun eine Gesetzesrevision vorgelegt. Doch auch die neuen Regelungen bleiben umstritten. Der Schweizerische Gläubigerverband Creditreform bemängelt etwa den Verzicht auf das Gegenrecht, was Schweizer Gläubiger schlechter stellen könnte.

Jährlich tangieren rund zehn ausländische Konkurs- und Nachlassverfahren die Schweiz. Sie werden vom internationalen Kursrecht geregelt. Anerkennt werden danach nur Dekrete, die im Sitz- beziehungsweise Wohnsitzstaat des Schuldners ergangen sind. Dieser Staat muss Gegenrecht gewähren. Wird der ausländische Konkurs anerkannt, muss ein inländisches Hilfskonkursverfahren durchgeführt werden.

An dieser Stelle will die Gesetzesänderung ansetzen: Die Anerkennung des ausländischen Konkurses würde in der Praxis verzögert oder erfolge bisweilen gar nicht, weil ohne Konkursanerkennung die Einzelzwangsvollstreckung zum Schaden der Gläubigergesamtheit möglich bleibe, so der Bundesrat. Das Hilfskonkursverfahren sei zudem sinnlos, wenn es gar keine privilegierten inländischen Gläubiger gibt. Auch grenzüberschreitende Unternehmenssanierungen können an diesen rechtlichen Hürden scheitern.

Dieses kosten- und zeitintensive Verfahren soll daher nun vereinfacht werden: Unter anderem soll der Nachweis des Gegenrechts daher künftig wegfallen. Auch das Hilfsverfahren soll nur noch dann durchgeführt werden, wenn es tatsächlich schutzbedürftige Gläubiger in der Schweiz gibt. Die Befugnisse der ausländischen Konkursverwaltung bleiben auch ohne Hilfskonkursverfahren beschränkt.

Der Verband Creditreform hatte im Vernehmlassungsverfahren eine staatsvertragliche Regelung mit den europäischen Staaten angeregt. In diesen Ländern spielen sich neun von zehn ausländischen Konkursfällen ab. Zudem hatte der Verband den Verzicht auf das zwingende Hilfsverfahren kritisiert: Es sei nicht angebracht, Vermögenswerte in der Schweiz einer ausländischen Konkursverwaltung anzuvertrauen. Die hiesigen Konkursämter seien mit dem Verfahren und den Gegebenheiten am besten vertraut. Zudem würden Drittklassgläubiger – wie schon im geltenden Recht – benachteiligt: Sie könnten gar nicht an einem Hilfsverfahren teilnehmen.

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