Wird einer Forfaitierungsgesellschaft oder einer forfaitierenden Bank ein Geschäft zum Kauf angeboten, spricht man von unechter Forfaitierung, wenn der Rückgriff auf den Forderungsverkäufer nicht ausgeschlossen ist.

Damit hat der Kunde immer noch die Forderung in seinen Büchen, da die Finanzierung ausschließlich einen Vorfinanzierungscharakter besitzt. Der Rückgriff auf den Kunden durch die Finanzierungsgesellschaft ist im Forfaitierungsvertrag  genau definiert.