Werkverträge, wie sie in der Baubranche, aber auch im Maschinen- und Anlagebau vereinbart werden, schließen eine Sachmängelhaftung des Verkäufers bzw. des Produzenten ein.

Allfällige Mängel, welche nach Lieferung und Leistung festgestellt werden, müssen somit behoben werden. Hierbei gilt es bestimmte Fristen zu beachten, die im Baubereich bis zu 5 Jahre betragen können.

Sollte der Auftragnehmer aufgrund einer Insolvenz innerhalb der Gewährleistungsfrist seiner Pflicht auf Mängelbehebung nicht nachkommen können, würde der Aufwand den Auftraggeber belasten.

In der Praxis werden für diesen Fall sogenannte Sicherheitseinbehalte, die in ihrer Höhe variieren können, bei der Zahlung der Lieferungen und Leistungen einbehalten. Aus finanztechnischen Gründen sollten diese Einbehalte aber gegen eine Mängelgewährleistungsbürgschaft eingetauscht werden, um so den finanziellen Spielraum des Auftragnehmers zu vergrößern.

Mängelgewährleistungsbürgschaften werden großteils von Kreditinsituten ausgestellt. Sehr häufig belasten die Bürgschaftsbeträge dann aber die Kontokorrentlinien. Als Alternativen bieten sich diverse Kreditversicherer an, die zum Teil ohne, zum Teil aber auch gegen Sicherheiten Bürgschaften stellen.