Konzentrationsklausel
Im Rahmen eines Factoringvertrages wird festgelegt, dass ein einzelner Debitor eine maximale Quote (i. d. R. ca. 35% – 45%) im Verhältnis zum Gesamtbestand der Debitoren nicht übersteigen darf. Sollte der Forderungsbestand eines einzelnen Debitors über der vereinbarten Quote liegen, wird für den darüber liegenden Teil keine Finanzierung gewährt. Einzelne Factoringgesellschaften akzeptieren aber auch höhere Konzentrationen (bis zu 100%).