Sollten Forderungen unterhalb der Bagatellgrenze nicht innerhalb der vereinbarten Frist nach dem ursprünglichen Fälligkeitstermin gezahlt werden, so besteht nach wie vor Versicherungsschutz, auch wenn diese Nichtzahlung dem Versicherer nicht gemeldet wurden. Betrachtet wird immer die einzelne Forderung, nicht die Summe der offenen Forderungen.

Dies betrifft i. d. R. nur die sog. „benannten Risiken“.

Für diese Bagatellforderungen besteht im Schadenfall kein Anspruch auf Entschädigung.