Kreditversicherer haben in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen (-> vgl. AGB) grundsätzlich geregelt, dass eingehende Zahlungen immer auf die älteste offene Forderung angerechnet wird. Mit dieser Regelung soll beispielsweise verhindert werden,  dass nach der Aufhebung des Kreditlimits zwischen Lieferant und Kunden weiterhin Bargeschäfte abgewickelt werden können ohne dass der alte Forderungsbestand reduziert wird.