Hierbei handelt es sich um den Wert des Objektes zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages oder aber auch zum Zeitpunkt einer frühzeitigen Kündigung oder Auflösung des Vertrages.

Der Restwert muss nicht mit dem tatsächlichen Wert des Gutes übereinstimmen. Ist das Objekt am Markt begehrt, wird man im Falle eines Verkaufes einen höheren Wert als den Restwert erzielen.