Werden Kreditversicherungen teurer? Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erlaubt es den Ländern zu entscheiden, ob sich versicherte Unternehmen eine bereits errichtete Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückholen dürfen – so wie es bislang Praxis ist. Als erstes Land hat Österreich seinen Umsatzsteuererlass geändert – nun zieht auch Belgien nach.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist bereits knapp zwei Jahre alt, könnte aber in Zukunft weitreichende Folgen haben. Konkret geht es um die Frage der Umsatzsteuerberichtigung beim Ausfall einer versicherten Forderung.

Der zugrundeliegende Fall betrifft einen ungarischen Versicherungsnehmer. Sein Kreditversicherer hatte ihm aufgrund eines Zahlungsausfalls 90 Prozent der Forderung nebst Mehrwertsteuer erstattet. Anschließend wollte sich der Versicherer vom ungarischen Finanzamt die Mehrwertsteuer zurückholen. Dieses lehnte die Mehrwertsteuererstattung jedoch ab.

Jedes Land darf unterschiedlich handeln

Fraglich war nun, ob eine nationale Gesetzgebung, die eine Berichtigung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage nach einer gezahlten Entschädigung durch den Kreditversicherer untersagt, aufgrund eines Verstoßes unter anderem gegen Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie unionsrechtswidrig ist. Dieser Artikel verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Steuermessungsgrundlage unter anderem dann zu reduzieren, wenn der Steuerpflichtige nach der Bewirkung des Umsatzes die Gegenleistung ganz oder teilweise nicht erhält.

EU FlaggenDie Frage des Verstoßes hat der Europäische Gerichtshof im obigen Urteil verneint: die Steuerrückerstattungen sind nicht grundsätzlich verboten, vielmehr darf jedes Land unterschiedlich handeln. Der EuGH führt aus, dass die Zahlung des Versicherers in Höhe von 90 Prozent der Forderung nebst MwSt als Gegenleistung für die steuerbaren Umsätze anzusehen ist. Das hat zur Folge, dass hier von einer Nichtzahlung im Sinne des Artikels 90 auszugehen ist. Für den restlichen Teil in Höhe von 10 Prozent der Forderung (die in der Regel als Selbstbeteiligung im Versicherungsvertrag vereinbart sind) kann keine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage angenommen werden. Der Versicherer ist hier nicht als Steuerpflichtiger anzusehen.

Konsequenzen für deutsche Versicherungsnehmer

Aus deutscher Sicht ist abzuwarten, welche Konsequenzen das Urteil sowohl für die Gesetzgebung als auch für den Versicherungsmarkt haben wird. Bisher geht das deutsche Umsatzsteuerrecht davon aus, dass die Zahlungen der Versicherer als Schadensersatz und nicht als Gegenleistung für die versicherte Forderung anzusehen ist. In dieser Situation steht dem Unternehmer das Recht zur Umsatzsteuerberichtigung weiter zu.

Solange die versicherten Kunden ihren Sitz in Deutschland haben, spielt das Urteil bislang keine Rolle. Hier müssen die  Warenkreditversicherungsverträge zunächst nicht angepasst werden.

Anders sieht es bei Kunden in Österreich oder Belgien aus. In Österreich wurde der Umsatzsteuererlass bereits im vergangenen Jahr geändert, Belgien hat kürzlich nachgezogen. Eine Berichtigung der Umsatzsteuer ist in beiden Ländern nun nicht mehr möglich. Sollten Kunden in Österreich oder Belgien versichert sein, ist aufgrund des EuGH-Urteils eine Vertragsanpassung notwendig.

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