In Krisenzeiten müssen Kreditversicherer oftmals Limite reduzieren. Doch was, wenn man als Unternehmer Verträge geschlossen hat, die eine spätere Lieferung vorsehen? Dann kann die Klausel „Bindende Verträge“ hilfreich sein. Die wird jedoch von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich gehandhabt.

Wann greift die Klausel (nicht)?

Im Geschäftsalltag gibt es zwei verschiedene Situationen, bei denen Versicherungsnehmer/Kunden diese Klausel vermeintlich als Lösung ansehen:

  • Das Unternehmen vereinbart mit seinen Debitoren eine Art von Jahresvertrag, in dem Preise, Mengen und Spezifikationen vereinbart werden. Solche Vereinbarungen findet man oft im Metall- oder Stahlhandelssektor.
  • Oder das Unternehmen schließt einen Vertrag mit seinen Debitoren ab, in dem zwar auch einzelne Lieferungen stattfinden, die aber unter Umständen abweichende Preise und keine festgelegte Jahresmenge haben.

Sollte der Kreditversicherer während solch einer langen Vertragslaufzeit das Limit reduzieren oder aufheben, kann die Klausel „Bindende Verträge“ greifen, die in vielen Verträgen bereits integriert ist. Schließlich ist der Unternehmer trotzdem vertraglich verpflichtet, die noch zugesagten Lieferungen zu leisten. Ebenso wird davon ausgegangen, dass bei Nichtlieferung vom Versicherungsnehmer eine Schadensersatzpflicht besteht.

„Wichtig zu wissen ist jedoch, dass wir bei Jahresverträgen dem Versicherungsnehmer immer zu einem unkündbaren Limit raten“, macht GFL-Experte Fabian Sarafin deutlich, „denn diese Art von Geschäften ist mit der Klausel ‚Bindende Verträge‘ in den meisten Versicherungsverträgen nicht zu greifen.“

Welche Fristen gelten?

Wie genau die einzelnen Versicherer diese Regelungen auslegen, weicht entscheidend voneinander ab. Viele Versicherungsverträge sehen für die Klausel eine maximale Frist an Monaten vor, in denen die Aufträge unter Versicherungsschutz zu Ende gebracht werden müssen. Manche Anbieter sind dabei kulanter als andere. So geht ein Anbieter sogar so weit, dass er dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit bietet, bis zum Ablauf des Versicherungsjahres diese Klausel zu nutzen. Das kann im Extremfall also fast ein ganzes Jahr sein.

„Erfahrungen aus den vergangenen Monaten zeigen aber auch, dass Versicherer nicht nur eine Frist festsetzen, wie lange die Klausel nach Aufhebung des Limits greift“, berichtet Sarafin, „manche Versicherer beschränken die Regelung auch dadurch, dass der zu Grunde liegende Vertrag nicht älter als beispielsweise sechs Monate sein darf.“ Sarafin rät daher zu besonderer Achtsamkeit: „Der Versicherungsnehmer muss ganz genau aufpassen, wie er das dokumentiert – damit er auch tatsächlich von der Klausel profitiert, wenn Deckungen verändert werden.“

Was muss man beachten?

Wichtig ist, dass die Klausel „Bindende Verträge“ nicht mit der Klausel „Nachlaufdeckung“ verwechselt wird (mehr dazu finden Sie hier). Zudem gilt auch zu überprüfen, ob nicht eine Klausel für das Fabrikationsrisiko das vermeintliche Problem, viel besser abgedeckt bekommt, denn auch diese Klausel unterscheidet sich von der der Bindenden Verträge.

„Außerdem ist es vor Aufnahme der Regelung sinnvoll, Ihre spezifischen Geschäftsabläufe mit Ihren Kunden in Bezug auf den jeweiligen Anbieter durch uns darauf überprüfen zu lassen, in wie weit diese Deckung auch greifen kann“, so Fabian Sarafin.

Wer diese Klausel jetzt noch in seine Verträge aufnehmen möchte, dem rät er trotz der aktuellen Krise nicht ab: „Generell ist das auch in wirtschaftlichen schwierigen Zeiten möglich. Allerdings wird es in Zukunft sicherlich schwieriger werden diese Klausel zu erhalten oder nur gegen eine entsprechende Mehrprämie. Ob und wie das in Ihrem individuellen Fall möglich ist, prüfen wir gerne für Sie.“