Die Bundesregierung hat diese Woche einen weitreichenden Schritt für die Exportwirtschaft verkündet. Ab sofort sichert sie Ausfuhren in die EU und ausgewählte EFTA-Länder mit Hermes-Bürgschaften ab. Diese Exportförderung soll den Mittelstand in der Corona-Krise weiter entlasten.

Zuvor hatte die EU-Kommission die Regelungen gelockert und entschieden, dass nun Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis zu 24 Monaten) innerhalb der EU und in ausgewählten OECD-Ländern mit staatlichen Exportkreditgarantien abgesichert werden können. Die Bundesregierung macht von dieser Möglichkeit ab sofort Gebrauch.

Die erweiterten Deckungsmöglichkeiten sind zunächst bis zum 31.12.2020 befristet. Sie gelten für alle 27 EU-Länder sowie Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, die USA sowie das Vereinigte Königreich.

Attraktiv ist Neuregelung vor allem für Sammeldeckungen unter der Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung (APG und APG-light). Über die APG und ihre kleine Schwester APG-light können sich Exporteure, die wiederholt mehrere Besteller in unterschiedlichen Ländern beliefern, gegen Forderungsausfälle absichern. So können Exporteure mit bestehenden APG-Verträgen ab sofort ihren Länderkatalog erweitern und im Anschluss Kreditlimite beantragen.

Alle anderen Firmen ohne APG müssen zunächst einen Vertrag schließen. Dazu muss der Unternehmer eine Vordeklaration und Selbstauskunft ausfüllen (diese senden wir Ihnen auf Wunsch gerne zu). Zweiter Schritt ist ein Telefongespräch mit dem Betreuer des Bundesgeschäfts vor Ort, der dann bei positiver Prüfung ein Angebot unterbreitet. Mit Annahme des Vertrags und Freischaltung können dann die Kreditlimite beantragt werden.

Absolute Neuregelung ist, dass der Kunde bei bestehenden privaten Kreditversicherungsverträgen keine Selektion des Landes vornehmen muss! Das heißt, der Kunde kann sowohl private als auch staatliche Limite z. B. für italienische Kunden anfragen. Es handelt sich somit um ein Anbietungswahlrecht, das auf den Kunden und nicht auf das Land bezogen ist.

Wie dabei das Zusammenspiel der bestehenden privaten Kreditversicherungsverträge mit dem staatlichen Angebot ist, wird genau zu prüfen sein. GFL ist gerade in Abstimmung mit den Versicherern, wie diese Möglichkeit mit bestehenden Kreditversicherungspolicen vertragskonform abgewickelt werden kann. Hier bestehen für kreditversicherte Kunden zum jetzigen Zeitpunkt nicht unerhebliche Risiken zu vertraglichen Obliegenheitsverletzungen, welche wir gerne in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen erörtern.

Für Kunden, die Factoring als Finanzierungsform nutzen, besteht also die Möglichkeit die Liquidität besser zu sichern. In welchen Vertragsformen und welche vertraglichen Inhalte dazu erforderlich sind, muss im Einzelfall geprüft werden – dies kann gerne von GFL übernommen werden.

Für alle Fragen im Rahmen der Antragstellung im Zusammenspiel mit Ihren bestehenden Kreditversicherungs- und/oder Factoringverträgen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Treten Sie mit uns in Kontakt.