Am 14.1.2014 wurde der neue AGA-Report, dieses Mal mit einer Spezialausgabe, veröffentlicht. Hierin werden die neuen konkretisierten Auszahlungsvoraussetzungen für gebundene Finanzkredite vorgestellt, die von Exporteuren und Banken in Zusammenarbeit ausgearbeitet wurden.

Die Bank trifft nun im Rahmen ihrer banküblichen Sorgfaltspflicht die Obliegenheit, zu überprüfen, ob die in der Gewährleistungserklärung festgelegten Lieferung und Leistung auch wirklich erbracht wurden. Dabei kann sie sich grundsätzlich auf die Angaben der Exporteure verlassen und es ist keine physische Prüfung der Leistung oder Ware notwendig. Kommt die Bank im Anschluss an ihre Prüfung zu einem positiven Ergebnis, kann sie den Finanzkredit auszahlen.

Allerdings dürfen keine Zweifel an der Plausibilitätsprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung bestehen. Solche Zweifel müssen vor der Auszahlung durch Überprüfungen der Abgaben beseitigt werden.

Weiterhin legt das Referenzpapier fest, welche Dokumente geeignet sind, um die ordnungsgemäße Lieferung nachzuweisen. Dies sind Frachtbriefe, Ladescheine, Spediteurübernahmebescheinigungen, Posteinlieferungsscheine, Kurierübernahmebestätigungen oder aber auch Einlagerungsscheine in ein Drittlager. Sowohl einseitige Erklärungen als auch Sammelbelege stellen keine geeigneten Dokumente dar.

Anders jedoch bei dem Nachweis der Leistung. Hier ist eine einseitige Erklärung ausreichend, soweit der Leistungsanteil max. 30% des Gesamtauftragswertes entspricht.

Grundsätzlich sind Kopien der Dokumente ausreichend. Die Bank trifft weiterhin die Verpflichtung, die Dokumente bis zur vollständigen Enthaftung des Finanzkredits aufzuheben.

Lesen Sie hier den AGA-Report Spezial: http://www.agaportal.de/pages/portal/aga-report/ar235%20-%20Spezial.html